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   BVerwG, 24.06.1994 - 6 C 2.92   

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BVerwG, 24.06.1994 - 6 C 2.92 (https://dejure.org/1994,11701)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1994 - 6 C 2.92 (https://dejure.org/1994,11701)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1994 - 6 C 2.92 (https://dejure.org/1994,11701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gegenvorstellung gegen die Einforderung der auferlegten Revisionskosten - Vorliegen einer unrichtigen Sachbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.08.1986 - 5 B 49.84

    Wiederaufnahme - Restitutionsgrund

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1994 - 6 C 2.92
    Das galt im Rahmen der von ihm erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO zunächst für den ersten Abschnitt der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage (vgl. zu dem in drei Abschnitten abzuwikkelnden Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 578 ff. ZPO Beschluß vom 29. August 1986 - BVerwG 5 B 49.84 - NVwZ 1987, 218), die das Revisionsgericht nur dann bejahen konnte, wenn insoweit sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren.
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 10.95

    Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

    Haben im gerichtlichen Verfahren rechtliche Erwägungen hingegen bereits eine Rolle gespielt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keines (erneuten) Hinweises des Berufungsgerichts, auf welche Gesichtspunkte es voraussichtlich seine Entscheidung stützen werde und wie es eine bestimmte Norm auszulegen gedenke, zumal sich die genaue Begründung des Urteils und die dafür maßgeblichen Erwägungen oftmals erst aus der Beratung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung ergeben (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 1989 - BVerwG 2 B 27.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 38 und vom 24. Juni 1994 - BVerwG 6 C 2.92 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 42).
  • BVerwG, 21.03.2006 - 2 A 2.05

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens bei Vorliegen einer rechtskräftigen

    Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn ein Kläger aufgrund des Verlaufs des vorangegangenen Verfahrens mit der Entscheidung nicht rechnen konnte und auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vertrauen durfte (Beschluss vom 24. Juni 1994 - BVerwG 6 C 2.92 - Buchholz 310 § 132 Abs. 1 VwGO Nr. 1).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.1998 - 12 M 5642/97

    Berücksichtigung "neuer" Tatsachen/Beweismittel; Beweismittel, neue;

    Denn ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO kann mit der Aufklärungsrüge grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsansicht eine weitere Sachaufklärung aufgedrängt hätte (so zur revisionsrechtlichen Aufklärungsrüge etwa BVerwG, U. v. 8.5.1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147 [39 f] = InfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36 [37]; U. v. 25.6.1986 - BVerwG 6 C 98.83 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177 [40 f]) ; st. Rspr.); auch eine sog. "Überraschungsentscheidung" verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nur dann, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 [190]; BVerwG, B. v. 24. Juni 1994 - BVerwG 6 C 2.92 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 42 [2]; s.a. BVerfG [Kammer], B. v. 12.3.1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 [234]).
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